Haftungsrisiken des Geschäftsführers bei Sanierungsmaßnahmen in der Nähe der Insolvenz
Experte: Dipl.-Ing. / MBA Wilhelm Dahm
F&P BlogUm Risiken auszuschließen muss man sie kennen, denn…
Sanierungsmaßnahmen unter finanziellen Schwierigkeiten bargen schon immer hohe Risiken für den Geschäftsführer. Er steht für jede Entscheidung mit seinem privaten Vermögen ein und riskiert sogar strafrechtliche Verfolgung.
Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht aufgrund der Corona – Pandemie hat die Situation nicht erleichtert. Im Gegenteil, vielen Managern ist nicht bewusst, dass bei erfolgloser Rettung des Unternehmens und der dann notwendigen Beantragung des Insolvenzverfahrens genau geprüft wird, ob die Insolvenz
- ursächlich durch die Pandemie begründet ist
- die Zahlungsunfähigkeit möglicherweise schon nach dem 30.09.20 und vor dem 31.12.20 eingetreten ist.
In beiden Fällen wird der Insolvenzverwalter den Geschäftsführer wegen Insolvenzverschleppung nach § 15 InsO zur Rechenschaft ziehen und ihn somit schadensersatzpflichtig machen.
Ein solches Szenario möchte sich der Geschäftsführer nicht vorstellen und er ist sehr gut beraten sich frühzeitig rechtlichen Beistand zu suchen.
Welches sind die Haftungsrisikenmit denen sich ein Geschäftsführer auseinandersetzen muss?
Die folgenden Gesetze sind Auszüge, zeigen aber in welchem Minenfeld sich der Geschäftsführer bewegt und worauf er achten muss, um nicht sein Wohlsein und das seiner Familie zu riskieren:
- Insolvenzrecht § 15 a InsO, Antragspflicht:
Bei Eintritt des Insolvenzgrundes verbleiben dem Geschäftsführer maximal 3 Wochen die Insolvenz anzumelden. Bei Verstoß gegen diese Regel drohen im besten Fall Geldstrafen oder sogar Freiheitsstrafen bis zu 3 Jahren.
Die Gefahr in diese Falle zu treten ist besonders hoch, wenn das Unternehmen keine Frühwarnsysteme (bspw. rollierende Liquiditätsplanung) etabliert hat oder die Buchhaltung nicht zeitnah gepflegt wird. (Dies wird übrigens zusätzlich sanktioniert (§283 StGB)). - Das Strafgesetzbuch
Hier kommen exemplarisch verschiedene Paragrafen, je nach Lage, zum Einsatz.
- Das Bürgerliche Gesetzbuch
- Das GmbH – Gesetz
- Abgabenordnung
Die oben aufgeführten Gesetze sind nicht erschöpfend, zeigen aber ab in welchem risikoreichen Umfeld sich der Geschäftsführer aber auch der geschäftsleitende Interim Manager bewegt. Dabei ist es unerheblich, ob er per Mandat Geschäftsführer ist oder nur als solcher so agiert (Faktischer Geschäftsführer).
Den Geschäftsführern ist anzuraten, frühzeitig Experten zu beauftragen, die sich mit
- der Gesetzgebung
- Strategieentwicklung
- den steuerlichen Angelegenheiten
- dem Insolvenzrecht
- dem Arbeitsrecht
auskennen, um den Turnaround nachhaltig zu schaffen und die Risiken auf ein Minimum zu reduzieren.
Das Fazit
In der Nähe der Insolvenz ist dem Geschäftsführer zu raten sich die entsprechenden Experten an Bord zu holen, die sich mit den Verfahren auskennen, aber auch von der unternehmerischen Seite kommen, denn in erster Linie es geht um das Fortbestehen des Unternehmens und nicht um die Zerschlagung.
Grundsätzlich ist der Geschäftsführer aufgefordert sein Augenmerk auf die entsprechenden Überwachungstools zu legen, eine saubere Buchhaltung zu pflegen und eine zuverlässige Liquiditätsplanung aufzubauen. Damit kann er bereits einige Risiken kompensieren.
Gerade in Hinblick auf die neue Gesetzgebung (StaRuG), die am 01.01.21 in Kraft tritt, sind die Anforderungen an die Geschäftsführer verschärft worden, auf die man sich nun einstellen muss.
F&P Executive Solutions AG hat sich auf diese Themen spezialisiert und steht für weitere Fragen jederzeit zur Verfügung.